Im vorliegenden Fall wollte sich jemand den Domain-Namen "Großmarkt-Dortmund.de" schützen lassen mit der Begründung, dass er im Internet entsprechende Leistungen anbieten kann.
Nun sah das Landgericht Bochum dies anders, denn der Großmarkt in Dortmund ist in dieser Stadt nicht nur eine bestimmte Vertriebsform, sondern bezeichnet auch die zentrale Möglichkeit, hier einkaufen zu können, und zwar für alle Händler in der Stadt. Da es nach Auffassung des Landgerichtes Bochum im allgemeinen Sprachgebrauch in jeder Stadt nur einen Großmarkt auf dem Lebensmittel- und Frischwaren an Einzelhändler veräußert werden können, sah es das Landgericht als nicht möglich an, dass auch im Internet der Name Großmarkt-Dortmund.de vergeben ist, denn die Bezeichnung Großmarkt Dortmund ist markenrechtlich geschützt.
LG Bochum, Urteil vom 10.12.2002, Az.: 12 O 126/02 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht |