Das Landgericht Hamburg lehnte den Antrag des Antragstellers ab. Dieser hatte nämlich behauptet, da er den Namen Handy.de führen würde, wäre der Begriff Handy.bitz nicht mehr zu vergeben, weil hierdurch eine Verwechslungsgefahr bestehen würde.
Dies sah das Landgericht nicht so. Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass die Bezeichnung "Handy" kein Kriterium ist, dass sich die Klägerin allein zurechnen lassen kann, sodass auch durchaus andere weitere Handy-Domains vergeben werden können.
LG Hamburg, Urteil vom 21.02.2003, Az.: 416 O 1/03 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht |