Diese Seite drucken
zurück


Handy.bitz

Das Landgericht Hamburg lehnte den Antrag des Antragstellers ab. Dieser hatte nämlich behauptet, da er den Namen Handy.de führen würde, wäre der Begriff Handy.bitz nicht mehr zu vergeben, weil hierdurch eine Verwechslungsgefahr bestehen würde.

Dies sah das Landgericht nicht so. Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass die Bezeichnung "Handy" kein Kriterium ist, dass sich die Klägerin allein zurechnen lassen kann, sodass auch durchaus andere weitere Handy-Domains vergeben werden können.

LG Hamburg, Urteil vom 21.02.2003, Az.: 416 O 1/03
Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel
Experte für Internetrecht

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.