Der Domaininhaber hatte seinen Namen dazu verwandt, um in der Baubranche seine Leistungen anbieten zu können. Damit war eine bekannte Firme mit ähnlich klingendem Namen nicht einverstanden. Auch hier ging das Oberlandesgericht Hamburg davon aus, dass die Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung Holzmann-Bauberatung so stark ist, dass man einem entsprechendem Unterlassungsanspruch stattgab.
OLG Hamburg, MMR 2004, S. 107 (noch nicht rechtskräftig) Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht 23. September 2004 |