Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitnehmer ordentlich Luft verschafft, indem er den Arbeitgeber auf seiner eigenen privaten Homepage beschimpfte.
Zuvor war er wegen unterschiedlichen Fehlverhaltens bereits abgemahnt worden. Der Arbeitnehmer wurde ordentlich gekündigt, und zwar aufgrund verhaltensbedingter Störungen. Nach der gerichtlichen Auffassung kann ein außerhalb der Arbeitszeit stattfindendes Verhalten auch dann eine Kündigung rechtfertigen, wenn es durch diese Handlungen innerhalb der Arbeitszeit zu Störungen an der Arbeitsstelle kommt. Dies sah das Gericht als gegeben an, denn wer kann sich vorstellen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber noch vernünftig miteinander arbeiten können, wenn derartig heftige Beleidigungen auf der Webseite veröffentlicht werden. Da diese Bekundungen auch weit über das Recht der freien Meinungsäußerungen hinaus gingen, sah das Arbeitsgericht den Ausspruch der Kündigung als gerechtfertigt an.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig - Holstein 2 Sa 330/98 |