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Der im Impressum genannte Verantwortliche haftet für Rechtsverstöße

Der im Impressum genannte Verantwortliche haftet für Rechtsverstöße, die seine Mitglieder in Communities begehen.

Im vorliegenden Fall wurde durch das Einstellen von Nacktbildern gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen, hier wurde eine Fotomontage von Frau Steffi Graf ins Netz gestellt und diese dabei entblößt gezeigt. Dass dies gegen die Persönlichkeitsrechte der Frau Graf verstieß, ist selbstverständlich.

Problematisch ist hier die Frage, wer als Urheber zu ermitteln war. In einer Community von Microsoft fanden sich diese Nacktfotomontagen. Dies hatte natürlich nicht Microsoft selbst eingestellt, sondern ein Mitglied der Community. Nachname und Anschrift sowie E-mail-Adresse des Anbieters waren nicht erkennbar.

Im Impressum der Homepage war naturgemäß ein Vertreter von Microsoft als Verantwortlicher genannt. Das Argument von Microsoft, dass im Disclaim darauf hingewiesen worden war, dass nur die Manager und nicht die Anbieter für Rechtsverstöße verantwortlich sind, zog vor dem Landgericht Köln nicht. Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig, aber das Landgericht sah den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 5 Telekommunikationsdienstegesetz als gegeben, da im Rahmen der Community Microsoft als Verantwortlicher im Impressum genannt worden ist und deshalb auch für einen objektiven Dritten derb Eindruck entsteht, dass der tatsächlich vom Betreiber bereit gestellte Inhalt und die Inhalte seitens Dritter eine Einheit sind. Also Achtung, wenn man eine Community hat, man kann hier sehr schnell in Schwierigkeiten geraten.

Das Landgericht Köln 28 O 346/01 vom 05.10.2001, noch nicht rechtskräftig

 

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