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Internet - keine Abmahnung wegen eines nicht vollständigen Impressums auf einer Homepage
Fehlende Angaben, wie etwa die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde, stellen keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar (§ 1 UWG).

Inhaber oder Betreiber einer Homepage (URL), die über überhaupt kein Impressum verfügt, oder deren (vorhandenes) Impressum fehlerhaft oder nicht vollständig ist, fühlen sich häufig genug von berufenen und unberufenen Wettbewerbswächtern mit einer (meist mit hohen Kosten verbundenen) Abmahnung verfolgt. Zur Erläuterung: Beinahe jede Homepage muss mit einem Impressum ausgestattet sein. Siehe dazu auch: Impressumpflicht

Die Konsequenz der zum Teil systematisch und in großem Umfang betriebenen Abmahnerei wegen nicht vorhandenem, bzw. unvollständigem Impressum: Längst beschäftigt die Frage, wie ein korrektes Impressum auszusehen hat, landauf, landab die Gerichte.
Eine Vielzahl (zum Teil auch einander widersprechende) Entscheidungen sind dazu in den letzten Jahren ergangen.
Nun hat das OLG Koblenz (Urteil vom 25.04.2006; Az.: 4 U 1587/05) ein wenig mehr Klarheit in den Entscheidungswirrwarr insofern gebracht, als es die Frage, inwieweit ein fehlendes Impressum (oder eine fehlende bzw. falsche Angabe im Impressum) für den Homepagebetreiber einen wirtschaftlichen Vorteil und für dessen Mitbewerber einen Nachteil bringe. Die Kernfrage lautet: Behindert ein nicht vorhandenes oder ein fehlerhaftes Impressum den (fairen) Wettbewerb oder ist ein solcher Fehler wettbewerbsrechtlich unerheblich.

In dem hier vorliegenden Fall hatte ein Makler (für Versicherungen und Immobilien) vergessen, die Aufsichtsbehörde im Impressum seines Online-Auftritts zu benennen.

Dieses Manko bezeichnete das Gericht als nicht erheblich für den Wettbewerb und wies das Abmahnbegehren eines Mitbewerbers als ungerechtfertigt zurück.
Nach§ 3 UWG ist ein Verstoß gegen § 1 UWG nur dann gegeben, wenn durch den Fehler im Impressum der Wettbewerb „nicht nur unerheblich“ beeinträchtigt wird. Mit dieser Einschränkung habe der Gesetzgeber erreichen wollen, dass Rechtsverstöße geringeren Ausmaßes nicht in Massen verfolgt werden (Vermeidung einer Prozess-Lawine). Dies zumal dann, wenn kein schutzwürdiges Interesse an einer Rechtsverfolgung des Mangels bestehe oder erforderlich sei.

Stichworte: Impressum, Internet, Homepage, URL, Wettbewerb, Verstoß, Verletzung, Abmahnung, Vollständigkeit, Mangel, Aufsichtsbehörde

Autor: Matthias-Josef Zimmermann

Quelle: http://www.jurpc.de/rechtspr/20060068.htm

 

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