Das Oberlandesgericht München hatte hier über die Frage zu entscheiden, welche Anforderungen an das Impressum zu stellen sind, insbesondere wie erkennbar und leicht erreichbar das Impressum sein muss.
Im vorliegenden Fall hatte eine Verbraucherzentrale geklagt, da das Impressum erst auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wurde. Das Oberlandesgericht München meinte, das war zu spät. Das Impressum muss ohne hohen Aufwand erreicht werden können und deshalb muss das Impressum leicht und schnell erreichbar sein.
OLG München, Az.: 29 U 4564/03 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht 10. Mai 2004 |