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Der Aufruf zu einer Internet-Demo ist keine Straftat

Eine im Internet verbreitete Aufforderung zu einer „Internet-Demonstration“ stellt weder eine Nötigung dar noch erfüllt eine solche Aufforderung  einen anderen Straftatbestand, entschied das OLG Frankfurt am Main und sprach damit einen von der Lufthansa wegen Nötigung angezeigten Surfer frei.

Der von der Airline bei der Staatsanwaltschaft  der  Nötigung Bezichtigte hatte im März 2001 zu einer so genannten „Internet-Demonstration“ gegen die Lufthansa aufgerufen.
Der Beschuldigte hatte sich darüber echauffiert, dass die Lufthansa bei der Abschiebung von Menschen in deren Heimatland, die hier vergeblich um Asyl nachgesucht hatten, mitgewirkt hatte. Die im Internet angesprochenen Surfer sollten durch massenhaften Zugriff auf die Lufthansa-Seiten zu deren Blockade, bzw. deren Absturz beitragen. Tatsächlich kam es am 20. Juni 2001 durch den verstärkten Zugriff auf die Homepage zu erheblichen Verzögerungen beim Aufbau der Website und/oder – wenn auch nur kurzzeitig – zu deren Totalausfall.
Durch diese „Demonstration“ sollte das Vertrauen der Lufthansa-Kunden in die von der Lufthansa angebotene Online-Buchung von Flügen beeinträchtigt werden. In der Demonstrationsaufforderung hatte es wörtlich geheißen: „Sollte es gelingen, die Homepage zu blockieren, würde dies sicherlich nicht das Vertrauen der Kunden fördern, die künftig nicht mehr im Reisebüro, sondern im Internet buchen sollen.“
Der Lufthansa entstand hierdurch auch ein erheblicher materieller Schaden.

In der ersten Instanz war der Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden. Das OLG Frankfurt sprach den „Täter“ hingegen frei. Die Aufforderung zu einer „Internet-Demonstration“, erfüllt nach Meinung des 1. Strafsenats weder den Tatbestand der Nötigung noch einen anderen Straftatbestand.

Nötigung setzt die Anwendung von Gewalt oder eine Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus ( § 240 StGB).  Beim Surfen mittels Maus und Tastatur fehle es sowohl an der für die Annahme von Gewalt erforderlichen Kraftanwendung als auch an der Einwirkung von Zwang beim Opfer. Der Aufruf habe nur bewirkt, dass die Website der Lufthansa nicht  habe aufgerufen werden können. Eine physische Beeinträchtigung sei damit nicht verbunden.

Da der Angeklagte die Durchführung der Blockade nicht davon abhängig gemacht habe, dass sich die Lufthansa an der Abschiebung in Zukunft nicht mehr beteilige, liege nicht einmal eine Drohung (das In-Aussicht-Stellen eines Übels) vor. Auch könne das angeblich strafwürdige Verhalten des Beschuldigten nicht als Aufforderung zur Datenveränderung gewertet werden, weil die von der Lufthansa im Internet angebotenen Inhalte (Daten) allenfalls vorübergehend und nicht auf Dauer entzogen worden seien.

Anmerkung:

Die Entscheidung des OLG darf man bemerkenswert nennen. Dies zumal, als diese sich streng an den Buchstaben des Gesetzes hält und den dem Gericht gegebenen Interpretationsspielraum sehr eng fasst.

Gleichwohl sollten potentielle Nachahmer das Urteil nicht als Freibrief für missverstehen. Befasste sich doch das Gericht allein mit dem strafrechtlichen Aspekt des Blockade-Aufrufs.

Die zivilrechtlichen Konsequenzen, wie etwa die Frage eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Lufthansa an den Anstifter der Blockade ließ das Gericht außen vor.  Auch wenn der Senat diese Nichtbeachtung nicht ausdrücklich ins Urteil schrieb, darf man vermuten, dass die rechtliche Prüfung eines solchen Anspruchs möglicherweise zu einem für die Lufthansa günstigen Ergebnis kommen könnte. Sprich, der Aufruf zur Blockade könnte für den über die Abschiebungs-Praxis empörten Blockade-Initiator sehr teuer werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Mai 2006, 1 Ss 319/05


Stichworte:
Nötigung Internet Blockade Spam Straftat Schadensersatz Drohung Datenveränderung Haftung

Quelle: Pressestelle Oberlandesgericht Frankfurt am Main Link: www.libertad.de/service/downloads/pdf/olg220506.pdf

Autor:
Matthias-Josef Zimmermann

Datum:
28.08.2006

 

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