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Internet am Arbeitsplatz - außerordentliches Kündigungsrecht bei Speicherung von pornographischem Bildmaterial

Der Arbeitnehmer hatte während seiner Arbeitszeit zu privaten Zwecken gesurft und pornographisches Bildmaterial auf dem Rechner des Arbeitgebers gespeichert. Zuvor war der Arbeitnehmer allerdings im Rahmen einer betrieblichen Regelung darauf hingewiesen worden, dass der Internetzugang rein zu dienstlichen Zwecken zu nutzen ist und die Betrachtung und Speicherung von derartigem Bildmaterials unzulässig ist. Der Arbeitnehmer war im Rahmen der vom Arbeitgeber erstellten Richtlinie über den Einsatz der IT-Technologie informiert worden.

Bei Einstellungen am PC stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer in 81 Ordner 2.790 Bild- und Videodateien mit pornographischen Inhalten gespeichert hatte. Dem Arbeitnehmer wurde daraufhin fristlos gekündigt.
Das Arbeitsgericht befand, dass das Verhalten des Arbeitnehmers einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellt, da der Arbeitnehmer hier unterschiedlich schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen hatte. So stellte die private Nutzung des dienstlich zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes für sich gesehen bereits eine Pflichtverletzung dar. Auch die private Nutzung des PC ist eine Pflichtverletzung, wenn der Arbeitgeber dies untersagt hatte. Das Herunterladen pornographischer Bilder und die damit verbundene Speicherung ist ein derart schwerwiegender Vertragsverstoß, der geeignet ist, das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit zu beschädigen, so dass darin ein fristloser Kündigungsgrund gesehen werden kann.

Also Achtung: Nutzt jemand einen dienstlich zur Verfügung gestellten PC mit einem Internetzugang zu privaten Zwecken und wurde ihm dies zuvor vom Arbeitgeber untersagt, kann dies zur Kündigung führen.

- Arbeitsgericht Hannover, Urteil 01.12.2000, 1 Ca 504/00

 

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