Derjenige, der ein Warenangebot auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion einstellt, gibt ein verbindliches Angebot ab. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, Az.: 8 U 93/05 Kommentiert von Rechtsanwalt Michael Menzel 01.09.2005
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