Im vorliegenden Fall war durch Beschluss zu entscheiden, ob Ausdrucke aus dem Web, aus denen die feindliche Ideologie des Angeklagten entnommen werden konnte, zum Beweis herangezogen werden können. Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht. Hiernach können Web-Ausdrucke als Beweismittel herangezogen werden.
Beschluss des Bundesgerichtshofes, Az.: 2 BJS 79/00/4 AK 14/01 |