In diesem Rechtsstreit ging es darum, dass über die Internetplattform ebay der Kauf einer Uhr abgewickelt wurde. Der Käufer hatte eine Uhr ersteigert, zahlte das Geld an den Verkäufer und der Verkäufer übersandte ihm daraufhin ein Paket. Der Verkäufer behauptete, ihm wurde lediglich ein leeres Paket übermittelt, ohne dass die Uhr auch tatsächlich in diesem Paket gelegen hätte. Der Verkäufer behauptet, die Uhr hätte selbstverständlich im Paket gelegen. Der Käufer verlangt sein Geld zurück, weil er die Uhr angeblich nicht bekommen hat.
Das Landgericht Berlin hat den Verkäufer dazu verurteilt, den Kaufpreis einschließlich der Versandkosten zurückzuzahlen, denn aus dem Kaufvertrag ergibt sich die Verpflichtung des Verkäufers, die Uhr an den Käufer zu übergeben. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Mithin trägt der Verkäufer die Beweislast dafür, dass er tatsächlich eine Uhr zur Post gegeben hat. Kann er dies nicht beweisen, so steht dem Käufer Rückzahlung des eingezahlten Geldes zu, so jedenfalls oben zitierte Entscheidung.
LG Berlin, Az.: 8 O 117/03 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht
05.04.2004 |