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Zum Thema "Internetglücksspiel"

Ein unerlaubtes Glücksspiel auf deutschem Territorium veranstaltet auch derjenige, der deutschen Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Wetten um Geld im Rahmen eines Internetdienstes zu platzieren. Hierfür ist eine deutsche Erlaubnis erforderlich. Liegt diese nicht vor, liegt eine strafbare Handlung nach § 284 Abs. 4 StGB (Strafgesetzbuch) vor.

Urteil LG Hamburg, 27.04.2001, Az.: 406 O 53/00 bzw. Hamburger Senat, Az: 3 U 218/01
Kommentiert von Rechtsanwalt Michael Menzel
25.04.2005

 

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