Das Urteil hatte sich hier damit zu beschäftigen, dass von einer Minderjährigen Daten abgefordert worden sind. Diese musste, wenn man auf der Seite weiterkommen wollte, seine Einwilligungserklärung zur Speicherung personenbezogener Daten abgeben. Diese Forderung verstößt zumindest bei Minderjährigen gegen die §§ 104 ff. i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB (a. F.). Es handelt sich hier um einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Nutzers, der, da er minderjährig war, diesen Eingriff nicht überschauen konnte.
LG Bremen, 27.02.2001, Az.: 1 O 2275/00 |