Das Landgericht Hamburg hat in dem vorliegenden Rechtsstreit zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Übernahme von Texten von fremden Webseiten zulässig ist. Dass diese Frage durch das Landgericht ziemlich schnell positiv entschieden werden konnte, liegt auf der Hand.
Interessant ist aber, dass das Landgericht auch zu der Frage Stellung nehmen musste, inwieweit ein Direktor einer Limited als mit Mitstörer haftet.
Der Direktor der Limited, der gleichzeitig Domaininhaber war, hatte auch eine deutsche Anschrift.
Da das Werk des Antragstellers als Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Urhebergesetz geschützt ist, haftet nach Auffassung des Landgerichtes nicht nur die Limited, sondern auch der Domaininhaber. Dies war im vorliegenden Fall der Direktor der Limited. Er haftet als organisatorisch verantwortlicher Mitstörer. Damit dürfte der Trugschluss beseitigt sein, dass man sich mit der Gründung einer Limited der Verantwortlichkeit entziehen kann.
LG Hamburg, 306 O 220/05 Kommentiert von Rechtsanwalt Michael Menzel 16.06.2005 |