Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass sich der Markeninhaber nicht auf seine markenidentische Domain berufen kann, wenn der Inhaber der Adresse diese nur reserviert, aber keinen Inhalt bereitgestellt hat. Hierin kann keine Behinderungsabsicht gesehen werden, sodass der Markeninhaber das Nachsehen hat. Vorliegend war darüber zu befinden, ob der Name "Dino.de", welcher markenrechtlich geschützt ist, vom Markeninhaber herausgefordert werden kann bzw. ob die Fa. Dino die Unterlassung bzw. Löschung fordern konnte.
Der Kläger hatte seinen Anspruch auf § 14 Markengesetz gestützt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe vertrat die Auffassung, dass allein in der Reservierung kein Verstoß gesehen werden kann, jedenfalls dann nicht, wenn noch gar nicht feststeht, für welche Waren oder Dienstleistungen die Webadresse mal benötigt wird.
OLG Karlsruhe, Az.: 6 U 13/01 |