Ein Arbeitgeber stellte, ohne sein Mitarbeiter vorher befragt zu haben, dessen Lichtbild ins Internet. Hierdurch sollte die Firma positiv dargestellt werden. Dem Arbeitnehmer gefiel dies gar nicht. Deswegen klagte er gegen den Arbeitgeber darauf, dass das Bild wieder herausgenommen wird. Der Arbeitnehmer sah seine Persönlichkeitsrechte hierdurch verletzt.
Das Gericht gab ihm Recht, es handelt sich hier um einen Verstoß gem. § 78 UrhG, denn die Pflicht des Arbeitnehmers, seinem Arbeitgeber Dienste zu erbringen, geht nicht soweit, dass er das Recht am eigenen Bild aufgibt.
Urteil vom 05.10.2000 |