Im vorliegenden Fall wollte jemand den Namen Mormonen.de auf sich registrieren lassen. Die US-amerikanische Mormonenkirche hatte etwas dagegen und sah in der Registrierung des Namens eine Verletzung der ihr zustehenden Namens- und Markenrechte.
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klägerin recht, denn es vertrat die Auffassung, dass auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts den Namensschutz nach § 12 BGB beanspruchen kann.
LG Frankfurt am Main, Az.: 2/3 O 536/02 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht 10. Mai 2004 |