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Netz.de

Der Kläger heißt im bürgerlichen Leben tatsächlich Netz. Er hat dann vom Provider die Unterlassung der Nutzung der Domain Netz.de verlangt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Erstinstanzlich war Herrn Netz allerdings Recht gegeben worden. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Provider mit dem Domainnamen nicht seine Firma bezeichnet, sondern das Zeichen "Netz" als Sachbegriff verwendete.

Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 07.03.2002, Az.: 2 U 184/2001

 

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