Das Landgericht München hat entschieden, dass sog. Nachrichtenticker rechtlich zu behandeln sind, wie die Datenbanken behandelt werden. Das bedeutet, sie unterliegen dem Schutz des § 87 a Urheberrechtsgesetz. Die Übernahme solcher Newsticker, ohne die Zustimmung des Datenbankherstellers eingeholt zu haben, stellt somit einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz dar.
LG München, Az.: 7 O 6910/01 |