Ändert ein Mitarbeiter das Passwort am Hauptrechner und weigert er sich, das neue Passwort mitzuteilen und entzieht er hierdurch seinem Arbeitgeber den Zugriff auf die Buchführungsunterlagen, so ist eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers berechtigt.
LAG Hessen, Az.: 13 SA 1268/01 |