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| Pfändbarkeit von Domains |
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Das Landgericht Mönchengladbach hat in der nunmehr hier zitierten Entscheidung zur Frage der Pfändbarkeit von Domainnamen zu entscheiden gehabt. Das Landgericht Mönchengladbach geht davon aus, dass die Pfändbarkeit des schuldrechtlichen Anspruchs des Domaininhabers gegenüber dem Registrat besteht. Dieser Domainname wird erst dann unpfändbar, wenn er für die Erwerbstätigkeit des Inhabers erforderlich ist.
LG Mönchengladbach, Urteil vom 22.09.2004, Az.: 5 T 544/04 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht 18. Oktober 2004 |  |  | | |
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