Im vorliegenden Fall wurde der Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, zur Kennzeichnung einer Internetdomain die Bezeichnung "Postbank 24" zu verwenden oder verwenden zu lassen.
Ferner wurde er verurteilt, in die Löschung des Domainnamens "Postbank 24" einzuwilligen.
Der Beklagte trug 90 % der angefallenen Kosten. Die Klägerin, die Postbank, mit 11,8 Mio. Kunden verfügt über 700 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Registriermarken, die jeweils den Bestandteil Postbank beinhalten. Der Beklagte ließ die Domain "Postbank 24.com" für sich registrieren, wobei er zeitweilig mit einer Adresse in der Bundesrepublik Deutschland registriert war. Das Landgericht Köln sah sich als örtlich und sachlich zuständig an. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich aus den Regeln der Zivilprozessordnung, hier aus § 32 ZPO.
Das Landgericht sah die Klage im wesentlichen begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten gem. § 12 BGB Unterlassung der Nutzung der Domain "Postbank 24" sowie Einwilligung in die Löschung der Domain verlangen. Mit der Registrierung und Verwendung der Internetadresse "Postbank24.com" greift der Beklagte in das Namensrecht der Klägerin ein. Der Namensschutz des § 12 BGB gilt grundsätzlich auch für den Namen juristischer Personen und erfasst auch aus der Firma abgeleitete Schlagworte.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 2. Senat, Az.: 2 K 1431/03, Internetdomain als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.
Die Kosten für den Erwerb einer dem Internetauftritt eines Unternehmens dienenden Internetadresse (sog. Domainadresse) sind als Aufwendungen für ein nicht zur Abnutzung unterliegendes immaterielles Wirtschaftsgut zu bewerten (Revision eingelegt, Az. BFH: III R 6/05).
LG Köln, Urteil vom 08.03.2005, Az: 33 O 343/04 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht 27.05.2005 |