Auch für Reklame im Netz gelten selbstverständlich die Bestimmungen für Preisangaben, so jedenfalls die hier zitierte Entscheidung. Die Werbung muss über alle Bestandteile des Endpreises informieren, es ist deshalb nicht ausreichend, wenn sich auf der eigentlichen Webseite dann ein Link befindet, nach dessen Anklicken der User erst den tatsächlichen Endpreis erfährt.
Im vorliegenden Fall traf es die Telekom, die auf ihrer Homepage mit den Slogan "T-online Flat rund um die Uhr für 0,00 € surfen", gegen die Preisangabenordnung verstoßen hatte.
Urteil OLG Frankfurt am Main 6 U 38/01 12.07.2001 |