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Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshof zum Domainnamen "Shell.de"

Galt bisher beim Recht am Domainnamen die Regel "Wer zuerst kommen, mahlt zuerst", so dürfte dieser Grundsatz nunmehr mehr oder weniger durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes aufgeweicht worden sein.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Grundsatzurteil entschieden, dass auch die private Verwendung einer Internetadresse zu einer Verletzung des Namensrechts eines gleichnamigen Unternehmens führen kann.
Im zu entscheidenden Rechtsstreit hat die Deutsche Shell GmbH, eine Tochtergesellschaft des bekannten Mineralölunternehmens, für sich den Domainnamen "Shell.de" registrieren lassen wollen. Dabei musste die Shell GmbH feststellen, dass dieser Name auf Herrn Andreas Shell registriert worden war. Dieser hatte sich unter der genannten Adresse zunächst eine in den Farben rot und gelb gehaltene Homepage seines nebenberuflich betriebenen Übersetzungs- und Pressebüros eingerichtet. Die Deutsche Shell GmbH erhob Klage gegen Herrn Andreas Shell mit der Forderung, Herrn Shell zu untersagen, den Namen weiterzuverwenden. Außerdem forderte die Klägerin die Verurteilung, den Namen auf sie zu überschreiben.
Der Bundesgerichtshof sieht in der Verwendung des Namens "Shell.de" eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin im Sinne des § 12 BGB. Aufgrund der überragenden Bekanntheit und Berühmtheit des Namens und der Marke "Shell" erwarte derjenige, der die Internetadresse "Shell.de" anwähle, nicht die Homepage des Herrn Andreas Shell, sondern die des Mineralölunternehmens. Die Interessen der Klägerin, aber auch die Interessen der Allgemeinheit, bei der Suche nach dem Unternehmen nicht auf eine falsche Fährte gesetzt zu werden, gehen den Interessen des Herrn Andreas Shell vor. Aus diesem Grund hebt der Bundesgerichtshof auch den geltenden Prioritätsgrundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst." auf.
Mit dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof also klar, dass das Namensrecht des einzelnen hinter den wirtschaftlichen Interessen großer Unternehmen zurücktreten muss.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass Shell keinen Anspruch auf Übertragung des Namens hat, denn es könne ja sein, dass einem Dritten ein gleich gutes oder ein noch besseres Recht zustehen könnte.

- Urteil vom 22.11.2001, Akz. I ZR 138/99

 

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