Eine Fachzeitschrift gibt schon seit vielen Jahren die Zeitschrift "Schuhmarkt, Trends und Mode" heraus. Der Beklagte betreibt eine Internetagentur und hat sich den Namen Schuhmarkt.de schützen lassen.
Wurde dem Verlag noch in 1. Instanz recht gegeben, so hat das Oberlandesgericht die Entscheidung aufgehoben.
"Der Verkehr wird deshalb nicht glauben, Zeitschrift und Plattform stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen."
Deshalb kann die Klägerin auch nicht erwarten, dass sie einen Anspruch auf diesen Namen hat. Der Namen Schuhmarkt.de bleibt deshalb beim Beklagten.
OLG Hamburg, Az.: 3 U 154/01, Urteil vom 24.07.2003 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht 10. Mai 2004 |