Hostprovider sind zum Schadenersatz bei Serverausfall verpflichtet. Aus einem Providervertrag, der ein Mietvertrag ist, ist der Provider dem Kunden zum Schadenersatz verpflichtet, wenn es zu einem Servercrash kommt und der Kunde den Provider davon unterrichtet. Der Provider muß dann dem Kunden den entgangenen Schadenersatz leisten.
Diese Entscheidung ist deshalb so besonders interessant, weil hier ein Gericht ausdrücklich festgestellt hat, daß ein Totalausfall ein Mangel im Sinne des § 536 BGB darstellt. Also der Hostingvertrag eindeutig dem Mietrecht zuzurechnen ist.
Amtsgericht Charlottenburg 208 C 192/01 |