Stichworte: Domainübernahme, Zurückbehaltungsrecht, Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen
Ein Provider weigerte sich an einer Domainübernahme an einen anderen Provider mitzuwirken. Er begründete dies damit, dass mehrere Rechnungen nicht bezahlt worden waren. Er machte aus diesem Grund von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Allerdings muss man auch wissen, dass der Domainname zwischenzeitlich auf einen anderen Dritten übertragen worden war, der keine Schulden beim Provider hatte. Das Landgericht Kassel ging davon aus, dass ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zugunsten des Providers nicht bestand, da das Zurückbehaltungsrecht voraussetzt, da sich die Gegenforderung sich aus dem selben rechtlichen Schuldverhältnis ergeben müsse. Da hier Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen sind, konnte dies nicht angenommen werden. Ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 369 HGB kam nicht in Betracht, da ein unmittelbarer Geschäftskontakt zwischen dem Schuldner und dem Dritten nicht bestand. Aus diesem Grund musste die Domain herausgegeben werden, obwohl DM 5.742,00 nicht bezahlt worden waren.
Urteil Landgericht Kassel, Akz.: 9 O 2136/01 Kommentiert vom Rechtsanwalt Michael Menzel
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