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Urteile zum Spam

1)

Die unverlangte Versendung von Werbung an private E-Mailanschlüsse ist wettbewerbswidrig (Beschluss des LG Traunstein vom 18.12.1997, Az.: 2 HKO 3755/97).

2)

Werden Gewerbemails an Privatanschlüsse versandt, handelt es sich hier um einen Verstoß gegen § 1 UWG mit der Folge, dass es sich um eine unerlaubte wettbewerbswidrige Handlung handelt. Wenn ein unerlaubter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Urteil LG Berlin, 13.10.1998, Az.: 16 O 320/98).

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass eine Agentur zur Vermietung von Jahrmärkten einem Rechtsanwalt Werbeemails zusandte. Dieser fühlte sich daraufhin gestört und verlangte vom Spamer eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass es bei Vermeidung eines bei jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen ist, künftig im Wege der E-Mail Werbung an den Kläger zu senden.

Der Spamer hat dies nicht unterschrieben und wurde deshalb vom Landgericht Berlin verurteilt.

Das Landgericht Berlin geht davon aus, dass es sich um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers handelte, §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, da die unaufgeforderte E-Mailwerbung eine erhebliche, im Ergebnis  nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Empfängers ist. In einem weiteren Satz sagt das Urteil im übrigen noch, "es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist".

 

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