| Das Landgericht Köln hat sich mit der Webseite www.m2.de beschäftigt. Auf dieser Seite befinden sich Angebote der m2-AG aus Österreich sowie der m1-AG unter der Domain www.m2.com. Auf dieser Internetseite wurden Sportwetten angeboten. Da der Anbieter seinen Sitz in Österreich hatte, wandte sich die Antragstellern gegen dieses Angebot mit der Begründung, dass die eigentliche Veranstalterin in Österreich mangels Genehmigung in Deutschland unerlaubte Glücksspiele im Sinne des §§ 284, 287 StGB betreibe.
Die Kammer hat dazu ausgeführt:
"In der Sache selbst verbleibt die Kammer auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung, insbesondere des umfangreichen Vortrages der Beklagten zu der angeblichen Rechtslage nach der Gampel-Entscheidung des EUGH, bei ihrer in ständiger Rechtsprechung geäußerten Auffassung, dass das Angebot von Sportwetten in Deutschland wettbewerbsrechtlich unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 284 StGB ist, wenn diese Sportwetten nicht behördlich erlaubt wurden, insbesondere eine solche Erlaubnis noch nicht einmal beantragt ist."
LG Köln, Urteil vom 28.04.2005, Az.: 31 O 600/04 Kommentiert von Rechtsanwalt Michael Menzel
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