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Das Bundesverfassungsgericht zum Verbot von privaten Sportwetten
Ein (in Bayern) bestehendes staatliches Monopol zur Veranstaltung von Sportwetten ist mit Art 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit) nicht zu vereinbaren, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
(BVerfG Az.: 1 BvR 1054/01)
In seinem Urteil vom 28.03.2006 hat das Bundesverfassungsgericht allerdings auch festgestellt, dass ein solches Monopol des Staates (mit dem das Grundrecht auf Berufsfreiheit eingeschränkt wird) nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Staat sich die "konsequente Bekämpfung von Wettsucht" seiner Bürger zum Ziel gesetzt habe. Rein finanzielle Interessen des Staates reichten jedenfalls nicht aus, um ein Monopol bei der Veranstaltung von Sportwetten zu begründen.

Der bayrischen Staatsregierung wurde aufgegeben, bis zum 31.12.2007 entweder mehr für die Bekämpfung der Wettsucht ihrer Bürger zu tun, wenn sie am Monopol (bei der Veranstaltung von Sportwetten) festhalten wolle. Oder die Staatsregierung müsse es privaten Veranstaltern erlauben, ebenfalls im Bereich von Sportwetten tätig zu sein. Dabei sei der Gesetzgeber frei in der Entscheidung, ob er der Wettleidenschaft der Bürger mittels eines Bundesgesetzes oder in Form von Landesgesetzen Schranken setze.

Kommentar des Verfassers:

Man kann davon ausgehen, dass es damit beim staatlichen Monopol im Bereich der Sportwetten bleibt. Der Gesetzgeber hat den ihm von den Richtern des Bundesverfassungsgerichts gegebenen Wink (mit dem Zaunpfahl) jedenfalls verstanden. An einer Gesetzesvorlage werde bereits eifrig gearbeitet, konnte man in Berlin erfahren.

Siehe zu diesem Thema auch die folgende Entscheidung des Landgerichts Köln:
Keine Sportwette ohne behördliche Erlaubnis

Urteil des BVerfG Az.: 1 BvR 1054/01 <hier>,
kommentiert von Matthias-Josef Zimmermann

 

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