Verwendet ein Strafverteidiger den Domainnamen "Strafverteidigung" an Stelle seines eigenen Namens, so verhält er sich damit wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 1, 3 UWG, da er Kundenströme im Internet kanalisiert und damit gegen die Pflicht zur sachlichen Werbung im Rahmen des § 43 BRAO verstößt.
Die Werbung ist irreführend, weil hierdurch potenzielle Mandanten, die grundsätzlich ein umfassenderes Angebot erwartet hätten auf die Homepage eines einzelnen Anwalt gelangen, der in werbemäßiger Ausnutzung der Möglichkeiten des Internets den Kunden irreführt.
Landgericht Hannover, Akz.: 25 O 133/01/4 Kommentiert vom Rechtsanwalt Michael Menzel |