Auf Sex-Seiten surfen während der Arbeitszeit berechtigt zur fristlosen Kündigung. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn dieser während der Arbeitszeit auf Sexseiten surft. Eine vorherige ausgesprochene Abmahnung ist nicht erforderlich. Das Gericht stellt hier gar nicht so sehr darauf ab, dass es sich um eine pornographische Seite handelt, sondern eher darauf, dass dieser Fall der verbotenen Privatnutzung des Telefons am Arbeitsplatz entspricht.
Daraus ließe sich schließen, dass auch das Surfen auf Rotlichtseiten durchaus eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde.
Arbeitsgericht Hannover 1 Ca 504/00 B |