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Tauchschule-Dortmund.de

Dieses Urteil ist problematisch für alle diejenigen, die neben dem Gattungsbegriff gleichzeitig auch den Ort ihrer Gemeinde mit in die Domain aufnehmen. Im vorliegenden Fall verwendete der Inhaber der Domain den Begriff "Tauchschule-Dortmund.de". Das OLG Hamburg sah in der Kombination des Gattungsbegriffs mit einer Ortsbezeichnung eine unlautere Irreführung, wenn es doch andere größere Konkurrenten der gleichen Branche in der selben Stadt gibt.

Die Bezeichnung Tauchschule-Dortmund erwecke deshalb nicht nur den Eindruck, dass es sich um eine Tauchschule handelt, die in Dortmund ansässig ist, sondern dass es sich um die Tauchschule in Dortmund handelt. Damit würde der Inhaber der Domain eine unzulässige Spitzenstellung vortäuschen, was wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung natürlich auch für andere Gattungsbegriffe zählt, z. B. Rechtsanwalt-Köln.de oder aber Bäcker-Marburg.de.

Für alle diejenigen, die den Gattungsbegriff in ihrer Domain haben, wird es Zeit zu überprüfen, ob sie tatsächlich eine Spitzenstellung in ihrer Region einnehmen
(Anmerkung des Unterzeichners).

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2003, Az.: 4 U 14/03
Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel, Experte für Internetrecht

 

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