Durch einstweilige Verfügungen wurde dem Anbieter von Faxwerbung untersagt, Telefaxe an die Anschlussnummer des Antragstellers zu senden. Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller ein Werbefax übermittelt, in dem Kaffeeautomaten zum Verkauf angeboten werden sollten. Der Antragsteller, der hierin einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seines Unternehmens sah, bekam Recht. Denn die Werbegesellschaft durfte nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller mit der Zusendung des Werbefaxes einverstanden ist. Ohne mündliche Verhandlung wurde deshalb durch Beschluss entschieden, nachdem sich die Antragsgegnerin zuvor geweigert hatte, eine entsprechende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Beschluss, Amtsgericht Hannover, Akz.: 526 C 10323/02 Kommentiert vom Rechtsanwalt Michael Menzel |