Nach dieser Entscheidung haftet ein Arbeitgeber dann nicht, wenn der Arbeitnehmer während seiner Dienstzeit über einen Geschäftsanschluss Telefonsexleistungen in Anspruch nimmt. Den Anspruch dieser Leistung stellt einen sittenwidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers dar. Vor diesem Hintergrund sah das Oberlandesgericht deshalb keine Veranlassung, eine Haftung des Arbeitgebers anzunehmen, so dass der Arbeitgeber hier nicht zahlen musste. Hinzu kommt allerdings für diesen Fall, dass der Arbeitgeber, nachdem ihm mehrfach Mahnungen geschickt worden waren, der Telefongesellschaft schriftlich mitteilte, dass derartige Rechnungen nicht bezahlt werden, weil es sich um einen Arbeitsplatz handelt und dies dort nicht erlaubt ist.
OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.1998, Az.: 3 U 148/98 |