Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass gegenüber der Rechnungsstellung eines Mobilfunknetzbetreibers, der mit dem Adressaten der Rechnung einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen abgeschlossen hat, nicht der Einwand erhoben werden kann, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrig) Telefonsexgespräche zu führen. In dem Rechtsstreit, der vorliegend zu entscheiden war, forderte das Mobilfunkunternehmen von Ihrer Vertragspartnerin DM 20.000,00 für hergestellte 0190-Verbindungen. Die Beklagte versuchte, sich der Zahlungsverpflichtung mit dem Einwand zu entziehen, nicht sie selbst habe die Gespräche geführt, vielmehr hätte ihr Vater ohne ihre Zustimmung unter dieser Rufnummer Telefonsexanbieter angerufen. Dies falle nicht in ihren Verantwortungsbereich und wäre im übrigen sittenwidrig. Der Bundesgerichtshof hält die Forderung des Netzbetreibers für berechtigt, da sowohl der zwischen dem Netzbetreiber und seinem Kunden geschlossene Telefondienstvertrag als auch die in erster Linie geschuldete Leistung - Herstellen und Aufrechterhalten einer Telefonverbindung - wertneutral sind. Der Netzbetreiber hat keinen Einfluss darauf, welcher Teilnehmer aus welchen Grund einen Dritten anruft. Der Inhalt dieser Gespräche ist nicht kontrollierbar und geht ihn im übrigen auch nichts an. Dieser Grundsatz gilt auch bei den sogenannten Sondernummern 0190. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Verantwortlichkeit für den Inhalt der bei der Anwahl von 0190-Sondernummern den der bloßen Verbindungsleistung zu erbringenden weiteren Dienstleistung nach § 5 Abs. 1 und 3 des Teledienstegesetzes im allgemeinen nur bei dem Diensteanbieter selbst, nicht auch bei dem die Verbindung herstellenden Netzbetreiber liegt. Über die Frage der Sittenwidrigkeit musste der Bundesgerichtshof deshalb gar nicht entscheiden, da es hierauf nicht ankam.
- Urteil des Bundesgerichtshofes 22.11.2001, Akz. III ZR 5/01 |