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Tip.AG
Im vorliegenden Fall ging das Landgericht Hamburg davon aus, dass der Verwender der Domain "Tip.AG" diese Domain im geschäftlichen Verkehr nicht führen durfte, weil es sich um eine irreführende Bezeichnung i.S.d. § 3 UWG handelte. Ist der Inhaber des Domains tatsächlich keine AG, so ist es irreführend, wenn er im Domain-Namen den Eindruck erweckt, dass es sich  um eine Aktiengesellschaft handelt. Im Falle "Tip.AG" lag deshalb nach Auffassung des Landgerichtes Hamburg eine Irreführung vor.

LG Hamburg, Urteil vom 02.09.2003, Az.: 312 O 271/03
Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel, Experte für Internetrecht

 

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