Diese Seite drucken
zurück


Urteile zu (0)190
  • Nach einer Stunde muss die Verbindung unterbrochen werden
    (OLG Hamm, Az.: 19 U 41/02).

    In diesem Fall forderte die Klägerin von dem Beklagten Telefongebühren aus einem Monat für ungefähr DM 15.000,00. Dabei waren 68 Stunden andauernde Verbindung zu einer (0)190-Servicenummer registriert und in Rechnung gestellt worden. In 1. Instanz, LG Detmold, wurde der Beklagte noch zur Zahlung verurteilt.

    In 2. Instanz wurde die Klage zum größten Teil abgewiesen, und zwar beschränkt auf eine einzelne Stunde. Das Gericht erklärte, dass zwar grundsätzlich der erste Anschein dafür sprechen würde, dass die Gespräche tatsächlich geführt worden sind, allerdings war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Verbindung für den Zeitraum von 68 Stunden versehentlich aufrechterhalten wurde, da lediglich der Hörer nicht richtig aufgelegt wurde. Aus diesem Grund musste der Beklagte lediglich das Entgelt für eine Stunde bezahlen.

  • Ungewollte Faxmitteilungen
    (AG Nieder, Az.: 1 C 376/01)

    Auch der Vermieter von (0)190-Faxnummern kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn über die von ihm vermietete Rufnummer unerlaubte Werbefaxe versandt werden. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG i. V. m. § 1004 BGB, gegenüber dem Vermieter, da dieser von dem wettbewerbswidrigen Verhalten wusste und nichts dagegen unternommen hat.

  • Beschluss OLG Frankfurt am Main, Az.: 6 U 87/02 zu der Frage, inwieweit der Vermieter von Rufnummern für wettbewerbswidrige Verhalten des Störers haftet.

    Nach ständiger Rechsprechung haftet in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB derjenige als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht ohne Verschulden an dem Wettbewerbverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgend einer Art und Weise bildlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Vorliegend ging es darum, dass eine Firma unverlangt Werbetelefaxe versandte. Es ging darum, dass eine Firma einer Vielzahl von Personen zu der Teilnahme einer Abstimmung aufforderte, zu diesem Zweck sollten die Adressen ihrer Antwort an eine Mehrwertdienstrufnummer ( (0)190) übersandt werden. Die in Anspruch genommene hatte zu diesem Zwecke die Mehrwertdienstrufnummer als Inkassoinstrument zur Verfügung gestellt. Darin ist kausal eine zurechenbare Handlung zu sehen. Die Antragsgegnerin wehrte sich mit dem Argument, dass man nicht jede Rufnummer überwachen könne. Dies sah das Oberlandesgericht anders, denn die Beklagte hatte rechtlich die Möglichkeit, den Wettbewerbsverstoß dauerhaft zu verhindern. Im übrigen hat sie die ihr obliegende zumutbare Prüfungspflicht verletzt, sodaß davon auszugehen ist, dass ihr das wettbewerbswidrige Verhalten zuzurechnen ist.

    Diese noch sehr junge Entscheidung dürfte sicherlich richtungsweisend für den künftigen Umgang mit solchen Werbefaxen sein.

Urteile Kommentiert:
Michael Menzel
Rechtsanwalt und Experte für Internetrecht

Lesen Sie auch:

Endlich! Gesetzlicher Schutz vor 0190-Nummern!
Was kann ich bei Rufnummernmissbrauch (0190/0900) tun?

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.