Im folgenden Fall ging es darum, dass ein Zivildienstleistender sich die Web-Adresse "Verteidigungsministerium.de" hat reservieren lassen.
Er ließ es dann auch glatt darauf ankommen, sich verklagen zu lassen, nachdem das Bundesministerium für Verteidigung festgestellt hatte, wer die Seite gesichert hatte.
Das genannte Gericht gab dem Verteidigungsministerium Recht. Das Recht auf die Domain folgt einzig und allein aus dem Namensrecht des § 12 BGB, auf das sich auch eine Behörde berufen kann. Demzufolge musste - in diesem Fall ein Zivildienstleistender - den Namen herausgeben.
LG Hannover, Az.: 7 O 349/01 |