Wurde in der Entscheidung des AG Bad Hersfeld (Urteil vom 22.03.2004, Az.: 10 C 153/04) noch davon ausgegangen, dass es sich bei Ebay-Auktionen um Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB handelt, vertritt das Landgericht Hof die Rechtsauffassung, dass ein solcher Fall nicht vorliegt, weil auf das Gebot der Klägerin kein Zuschlag erfolgt ist. Das Landgericht Hof geht nach wie vor davon aus, dass bei solchen Rechtsgeschäften die Vorschriften über das Kaufrecht Anwendung finden.
Infolgedessen ist grundsätzlich die Ausübung eines Widerrufsrechts möglich im Sinne des § 355 BGB bei sogenannten Verbraucherverträgen.
Allerdings muss in diesem Fall der Käufer nachweisen, dass der Verkäufer Unternehmer im Sinne § 14 BGB ist. Kann er dies nicht nachweisen, scheidet die Anwendung des § 355 BGB aus.
Unternehmer sind nicht nur juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, sondern auch natürliche Personen. Dazu gehören vor allem auch Einzelkaufleute, Angehörige der freien Berufe, Künstler, Wissenschaftler, Landwirte, Bauunternehmer etc.
Es werden alle Formen und Dienstleistungen erfasst, solange sie nur von einer natürlichen Person erbracht werden.
Hier hat das Landgericht Hof entschieden, dass es dem Verkäufer nicht gelungen ist, darzustellen und zu beweisen, dass der Verkäufer tatsächlich Unternehmer ist.
Denn zur Unternehmereigenschaft gehört mehr als oben Gesagtes, denn der Unternehmerbegriff im bürgerlichen Recht setzt eine gewerbliche und selbständige berufliche Tätigkeit voraus. Eine gewerbliche Tätigkeit ist ein planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen hervortritt.
Bei so engen Kriterien und dem Umstand, dass Käufer und Verkäufer sich überhaupt nicht kennen, ist nachvollziehbar, dass Verbraucher im vorliegenden Fall hinten runter gefallen ist und seine Klage abgewiesen wurde, denn, wie soll er beweisen, dass solche Eigenschaften auf Seiten des Beklagten vorliegen, wenn dieser nicht tatsächlich schon ein Ladengeschäft oder ähnliches betreibt, sondern von zuhause aus seiner "gewerblichen" Tätigkeit nachgeht.
Landgericht Hof, Urteil vom 29.08.2003, Az.: 22 S 28/03 (rechtskräftig) Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht 12. Juli 2004 |