Nach der hier zitierten Entscheidung dürfen Zahnärzte auch eine Internetpräsenz betreiben, allerdings darf es bei den Informationen, die hier zur Verfügung gestellt werden nur um sogenannte Sachinformationen handeln. Unzulässig ist auf jeden Fall eine Selbstdarstellung des Arztes, der von sich aus behaupten will, auf allen Gebieten der Zahnmedizin ein Spezialist zu sein.
OLG Köln 6 U 127/00 vom 09.03.2001 |