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Unerheblicher Fehler
berechtigt den Käufer nicht, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufs zu verlangen. Unerheblich ist ein Fehler dann,  wenn die Wertminderung der Kaufsache nicht ins Gewicht fällt oder wenn sich der Fehler ohne wesentliche Verzögerung leicht beheben lässt.

 

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