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| Nachbesserung |
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| ist die nachträgliche Beseitigung eines vorhandenen Mangels durch den Verkäufer. Das Recht auf Nachbesserung ergibt sich nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern aus der Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. In diesem Fall hat der Verkäufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. |  |  | | |
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