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Die Gutschrift des Kaufpreises auf ein Kundenkonto statt der Rück-Überweisung des von Kunden gezahlten Geldes verstößt gegen das Transparenzgebot.
Eine in den AGB’s festgeschriebene Regelung, nach dem der zu erstattende Kaufpreis bei Rückgabe einer im Internet gekauften Ware auf einem Kundenkonto zunächst geparkt wird, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist darum unwirksam.

Geld raus! Auch im Internet-Handel gilt bei Rücktritt vom Vertrag das Transparenzgebot.

Im Internet bestellte Waren darf der Kunde (ohne dies übrigens begründen zu müssen) innerhalb von 14 Tagen an den Verkäufer zurückgeben/zurückschicken. Der gezahlte Kaufpreis muss der Verkäufer seinem Kunden dann ohne Wenn und Aber wieder zurückerstatten, so hat das Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden.

Kommentar:
Eine solche Pflicht zur Rückgabe des Kaufpreises ärgerte die Vertriebsleute eines Internet-Versandhandels wohl sehr. Diese taten sich jedenfalls ganz offensichtlich schwer, sich vom einmal eingenommen Geld ihrer Kunden wieder zu trennen.

Wen wundert’s, dass dieser "Trennungsschmerz" die vermeintlich cleveren Manager eines Internet-Versandhandels auf die Idee brachte, folgende Bedingung in ihre AGB’s aufzunehmen:

"Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben, …"

Die Absicht war klar: Der Kunde sollte so dazu gebracht werden, das einmal gezahlte Geld in irgendein anderes Angebot/Produkt des Internet-Versenders zu investieren.

Immer wieder versuchen Firmen, diese weitgehenden Rechte ihrer Kunden durch gewagte Formulierungen (Einschränkungen) in den  Allgemeinen Geschäftsbedingungen  zu unterlaufen. Sie sollten sich das nicht gefallen lassen und auf Ihre Rechte pochen, wenn Ihnen der Verkäufer allzu dumm kommt. Die hier in Rede stehende Einschränkung des im Fernabsatzgesetz geregelten Rückgaberechts (Sprich, den Kaufpreis einem Kundenkonto gutschreiben zu wollen statt ihn zurück zu überweisen), hat sich übrigens ein nicht unbedeutendes Versandhandelshaus ausgedacht.

Gegen diese Bestimmung hatten die Hausjuristen der Verbraucherschützer (Bundesverband Verbraucherzentralen, Berlin) mit Erfolg geklagt.

Die Bestimmung, den Kaufpreis auf einem Kundenkonto "zwischenzulagern" statt diesen zurück zu erstatten,  verstoße gegen das Transparenzgebot und sei damit unzulässig, schrieben die Bundesrichter dem Vertriebschefs des Internet-Handelshauses hinter die Ohren.

BGH (AZ: VIII ZR 382/04 vom 05.10.2005


Tipps, Tipps, Tipps:

Der Gesetzgeber hat das Haustürwiderrufsrecht (Haustürgeschäfte usw.) seinerzeit modernisiert, indem er die darin enthaltenen Verbraucherschutz-Bestimmungen auch auf Online-Geschäfte (Internet-Handel) ausdehnte. Herausgekommen ist dabei das Fernabsatzgesetz (Teil des BGB), das im Paragrafen 312b festlegt, welche Mindestbedingungen Kaufverträge, die im Internet abgeschlossen werden (Fernabsatzverträge), erfüllen müssen. Ihr Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen ist im BGB § 312d geregelt. Die Rechtsfolgen finden Sie ebenfalls im BGB, Paragraf 357.

Die dort festgeschriebene Normen sind sehr verbraucherfreundlich ausgefallen. Die wichtigste Schutzbestimmungen finden sich in Bereich des Rücktritts vom Vertrag. Sie können ohne Angabe von irgendwelchen Gründen vom Vertrag zurücktreten. Selbst die Portokosten für die Rücksendung der bestellten Ware hat der Verkäufer zu tragen, wenn die Ware mehr als 40 Euro gekostet hat.
Ganz konkret: Wenn Ihnen nach der Rücklieferung der Ware mitgeteilt wird, dass man den Kaufpreis Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben habe, sollten Sie dagegen vorgehen. Ausnahme: Sie sind Dauerkunde mit einem größeren Umsatzvolumen. Dann könnte das Zwischenparken Ihres Geldes ja durchaus sinnvoll sein.

Sollte der Verkäufer Ihren Widerspruch nicht akzeptieren, holen Sie sich Rat bei einer Verbraucherberatungsstelle oder schalten, nachdem Sie dem Versandhandelsunternehmen/Onlineshop per Einschreiben/Rückschein eine Frist gesetzt haben, einen Anwalt ein.

Stichworte:
Versandhandel, Online-Shop, Internethandel, Rücktritt vom Kaufvertrag, Gutschrift–Erstattung, Überweisung, Fernabsatzgesetz

Autor: Matthias-Josef Zimmermann
         

 

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