Der Verkäufer hat gegenüber Ihnen als Käufer dafür einzustehen, dass die verkaufte Sache frei von Sachmängeln ist. Ist die gekaufte Sache mangelhaft, so können Sie gegenüber dem Verkäufer Sachmängelansprüche geltend machen. Sie können insbesondere Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer die vereinbarte Beschaffenheit hat. Maßgebend in diesem Zusammenhang ist also die ausdrückliche oder stillschweigende Beschreibung der Beschaffenheit der Kaufsache im Kaufvertrag (z.B. "Bauland"). In diesem Fall wird die festgelegte Eigenschaft der verkauften Sache zum Inhalt des Vertrags und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung.
Entspricht die Kaufsache nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so liegt ein Sachmangel vor.
Beispiele: Der Käufer hat ein gebrauchtes Auto gekauft; der Kilometerzähler zeigt 40.000 km an, tatsächlich ist der Pkw aber bereits 60.000 km gelaufen. In diesem Fall gilt die auf dem Kilometerstand angegebene Laufleistung als Beschaffenheit zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart. Es liegt ein Sachmangel vor. Entsprechendes gilt, wenn ein Neuwagen Lackfehler aufweist; denn beim Erwerb eines Neuwagens ist die einwandfreie Lackierung zumindest stillschweigend vereinbart.
Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
Beispiel: Wenn der gekaufte Gebrauchtwagen solche technischen Änderungen aufweist, dass er nicht zum Straßenverkehr zugelassen wird, liegt ein Sachmangel vor. Haben Sie mit dem Verkäufer eine Beschaffenheit nicht vereinbart oder wird eine bestimmte Verwendung der Kaufsache nicht vorausgesetzt, so ist die Kaufsache mangelhaft, "wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht diejenige Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann". Welche Beschaffenheit Sie nach der Art der Sache erwarten können, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers. In diesem Zusammenhang sind auch Werbeaussagen des Herstellers oder Verkäufers und andere öffentliche Äußerungen über bestimmte Eigenschaften des Produkts zu berücksichtigen. Beispiel: Der Käufer erwirbt einen Kühlschrank, dessen Gefrierfach sich auf nicht weniger als 15 Grad abkühlen lässt; in diesem Fall liegt eine Abweichung von der Normalbeschaffenheit vor, die man bei Gütern dieser Art erwarten darf.
Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Gehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Und ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache auch dann vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. Nicht erfasst werden hier fehlerhafte Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen. Gleichwohl können Sie in diesem Fall unter Umständen vom Verkäufer Schadensersatz wegen einer Schutzpflichtverletzung verlangen.
Schließlich ist die Kaufsache auch dann mangelhaft, wenn der Verkäufer eine andere Sache (z.B. einen Kühlschrank statt des gekauften Fernsehers) oder eine zu geringe Menge (z.B. statt der bestellten 200 qm Fliesen nur 100 qm) liefert.
Autor: Dr. Otto Bretzinger, Jurist und Journalist 22.12.2005 |