Mit Wirkung vom 1.1.2007 erhöht sich der allgemeine Steuersatz bei der Mehrwertsteuer von 16 % auf 19 %. Damit verbunden sind für Sie als Verbraucher höhere Preise. Viele entschließen sich deshalb, kostspielige Anschaffungen noch in diesem Jahr zu tätigen. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt unverändert.
Der neue Steuersatz ist auf Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 bewirkt werden. Dabei ist für die Frage, welcher Steuersatz gilt, grundsätzlich der Zeitpunkt des Leistungsaustausches maßgeblich. Von Bedeutung ist also bei einem Kauf oder bei einer Bestellung der Zeitpunkt, wann das Produkt geliefert wird. Nicht maßgebend ist, wann der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, wann der Verkäufer die Rechnung stellt oder wann Sie den Kaufpreis zahlen. Wird der Kaufgegenstand bis zum 31.12.2006 geliefert, müssen Sie als Kunde nur 16 % Mehrwertsteuer zahlen, selbst wenn vertraglich 19 % vereinbart wurden.
Allerdings gibt es keine Regel ohne Ausnahme: Hat Ihnen der Verkäufer die Lieferung bis Ende des Jahres zugesagt und verzögert diese sich aus Gründen, die vom Verkäufer zu vertreten sind, müssen Sie ebenfalls nur 16 % Mehrwertsteuer entrichten. Und das gilt auch dann, wenn Sie mit dem Verkäufer unabhängig vom vereinbarten Lieferdatum den alten Mehrwertsteuersatz vereinbart haben.
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 10.10.2006 |