Wer sich bei eBay als so genannter Powerseller registrieren lässt, liefert damit den Anscheinsbeweis dafür, dass er Unternehmer ist. Mehr als 250 Verkäufe auf dem eBay-Marktplatz innerhalb von fast 3 Jahren lassen auf ein typischerweise planmäßiges und auf Dauer angelegtes Handeln eines Unternehmers schließen.
Der Verkäufer, er trat bei eBay nicht als Händler/Unternehmer sondern als Privatverkäufer auf, hatte von einem seiner Käufer, der bei ihm einen Gebrauchtwagen gekauft hatte, die Erfüllung des Kaufvertrages verlangt. Dieser hatte zuvor erklärt, dass er den Vertrag (gemäß §§ 355, 312 d Abs. 1 BGB) widerrufe. Und hinzu gefügt, dass der Verkäufer ganz offensichtlich Unternehmer sei. Das Landgericht Mainz wertete die große Zahl der abgeschlossenen Transaktionen und das vom Verkäufer beim Marktplatz-Veranstalter eBay selbst beantragte Gütesiegel „Powerseller“ als ausreichenden Beweis (des ersten Anscheins) dafür, dass der Gebrauchtwagen-Verkäufer Unternehmer sei und nicht Privatverkäufer (wie er im aktuellem EU-Recht definiert worden war).
Nach § 14 BGB ist Unternehmer derjenige, der gewerblich handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit selbst dann, wenn diese nebenberuflich erfolgt. Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und auf den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an. Es genügt vielmehr jedes Verhalten, das überhaupt nur irgendwie inhaltlich dem der unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Und weil der Verkäufer/Powerseller als Unternehmer aufgetreten sei, müsse er seinen Kunden das gesetzlich verbriefte Recht auf Widerruf einräumen. Landgericht Mainz Az: 3 O 184/04 Entscheidung v. 06. 07. 2005 - Das OLG Koblenz hat obige Entscheidung zwischenzeitlich rechtskräftig bestätigt (Beschluss vom 17.10.2005, AZ 5 U 1145/05)
Anmerkung:
Diese Entscheidung dürfte vor allem von den Finanzbehörden und da insbesondere von den beamteten Steuerfahndern aufmerksam gelesen und in Folge als Handlungsanweisung interpretiert worden sein. Lesen Sie dazu auch Handel bei eBay – Gerichte erklären immer mehr Privatanbieter zu Gewerbetreibenden/Unternehmern Auch darf man davon ausgehen, dass der Tenor dieses Urteils auch bei den Obergerichten Bestand haben wird, sind doch die Entscheidungsgründe in den einschlägigen Kommentaren zum BGB und zu den einschl. Steuergesetzen beinahe wortgleich nachzulesen.
Das Prädikat "Powerseller", einst gedacht als Gütesiegel für seriöse Verkäufer, hat mit dieser Entscheidung eine zusätzliche Deutung erfahren, die manch einem Powerseller nicht genehm sein dürfte. Das von einem "Powerseller" seinen Kunden einzuräumende Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz macht das Verkaufen auf eBays Marktplatz nicht leichter; auch wenn dieses (begrüßenswerterweise) für mehr Rechtssicherheit sorgt.
Auf der anderen Seite erlaubt es dem Käufer, sich auf sein Widerrufsrecht zu berufen und damit den (häufig mit dem Hinweis auf den Status als Privatverkäufer verbundenen) Gewährleistungs-Ausschluss aus dem Weg zu räumen. Dies zumal dann, wenn – was leider immer häufiger in den einschlägigen Chat-Rooms diskutiert wird – die gekaufte Ware so gravierende Mängel aufweist, die den Gebrauchswert des 1,2,3-Schnäppchens gegen Null tendieren lassen.
Tipps:
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Verkäufer, die ihr Angebot bei eBay gewerblich platzieren, werden mit dem Prädikat "Powerseller" auch weiterhin zurecht kommen, sprich Ihre Seriosität unter Beweis stellen können.
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Verkäufer, die ihre Ware unter der Überschrift "Privatverkauf" anbieten wollen, tun sicher gut daran, darüber nachzudenken, den eBay-Titel "Powerseller" wieder abzumelden.
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Käufer, die sich von Powersellern getäuscht sehen, weil die gelieferte Ware nicht der Beschreibung entspricht, bzw. nur teilweise, bzw. gar nicht geliefert wurde, können sich auf Ihr Widerspruchsrecht, bzw. Rückgaberecht (§§ 355, 312 d Abs. 1 BGB) berufen, oder - wenn nötig auch (ohne allzu großes Risiko) den Gang zum Gericht ins Auge fassen.
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Verkäufer, die mit dem Hinweis auf einen Privatverkauf solche Ware anbieten, von der sie wissen (oder auch vermuten), dass sie eher in die Mülltonne gehört, als auf den eBay-Markt (Über die anschwellende Flut solcher Angebote kann man in den einschlägigen Chatrooms viel Aufschlussreiches nachlesen!), sollten sich bemühen, die vorhandenen Mängel der anzubietenden Ware genauestens zu beschreiben, nichts weg zu lassen oder Fehler und Mängel zu verharmlosen.
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Steuerfahndung im Netz
Bearbeitet: Matthias-Josef Zimmermann – 04.07.2006
Stichworte: eBay, Verkäufer, Powerseller, Finanzamt, Steuerfahndung, Rücktritt, Kaufvertrag, Vollkaufmann, gewerblich Privatverkäufer |