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Ratenlieferverträge binden Käufer für längere Zeit

Aus der Bezugsbindung bei einem Ratenliefervertrag erwachsen Ihnen als Verbraucher langfristige finanzielle Belastungen, die denen eines Darlehensnehmers gleich sind. Deshalb enthält das Gesetz verbraucherschützende Regelungen.

Ratenlieferverträge zwischen einem Unternehmer und Ihnen als Verbraucher kommen in drei Formen in Betracht:

  • Der Vertrag kann die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand haben, bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist. Ein solcher Vertrag ist z. B. bei der Bestellung eines mehrbändigen Lexikons gegeben, bei dem jeweils bei der Lieferung ein Band zu bezahlen ist. Auch bei einem so genannten Bausatzvertrag liegt ein derartiger Ratenliefervertrag vor.
  • Ein Ratenliefervertrag liegt auch vor, wenn der Vertrag die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat (z.B. Abonnementverträge über Zeitungen oder Zeitschriften).
  • Schließlich handelt es sich um einen Ratenliefervertrag, wenn der Vertrag für den Verbraucher die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat (z.B. Mitgliedschaft in einem Buchclub).

Als Verbraucher steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu, mit dem Sie sich vom Ratenliefervertrag wieder lösen können.

Der Widerruf erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Widerrufserklärung muss sich ergeben, dass Sie den Vertrag nicht mehr gelten lassen wollen; das Wort "Widerruf" muss nicht verwendet werden. Sie müssen den Widerruf nicht begründen; allerdings muss aus Ihrer Widerrufserklärung die Person hervorgehen, die den Widerruf erklärt.

Die Widerrufserklärung müssen Sie in Textform oder durch Rücksendung der Ware vornehmen; auf keinen Fall ist es also ausreichend, wenn Sie den Widerruf mündlich erklären.

Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann durch Vertrag zu Ihren Gunsten verlängert werden; eine Verkürzung der Frist ist nicht zulässig. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn Ihnen eine Widerrufsbelehrung über Ihr Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden oder bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag zur Verfügung gestellt worden ist.
 
Zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist genügt es, dass Sie den Widerruf rechtzeitig abgesendet haben. Unbeachtlich ist also der Zeitpunkt, an dem Ihre Widerrufserklärung dem Empfänger zugeht.

Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss; diese Frist gilt jedoch nicht, wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt worden ist. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.

Der Ratenliefervertrag bedarf der Schriftform. Allerdings kann der Vertrag auch in elektronischer Form geschlossen werden. Der Unternehmer ist verpflichtet, Ihnen den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, bevor Ihnen eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           16. September 2004

 

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