| Die ordentliche Kündigung einer eBay-Mitgliedschaft (Account) durch den Marktbetreiber eBay ist jederzeit möglich. Einer Begründung für den Rauswurf bedarf es nicht. Einschränkung: eBay hat bei der Kündigung eine Frist von 2 Wochen einzuhalten.
Das Kammergericht Berlin hat so entschieden und bestätigte damit, dass eBay – so die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist gekündigt wurde – einem Händler ohne weiteres den Stuhl vor die Tür setzen, bzw. diesen vom OnlineMarktplatz verjagen darf.
Damit nicht genug für das geschasste Mitglied: Auch dessen Ehefrau musste ihren Marktstand abbauen. Hatte doch eBay unterstellt, dass der Vertriebene seine Geschäfte unter deren Namen nach der verhängten Sperre fortgeführt hatte. (Das Urteil ist rechtskräftig, da eine Revision nicht zugelassen wurde.)
Der rausgeschmissene Kaufmann hatte sich zuvor mit einem anderen eBay-Mitglied einen ziemlich hässlichen Bewertungs-Kleinkrieg geliefert, bei dem der Kontrahent (was die Platzierung der Negativ-Voten angeht) am Ende die Nase vorn hatte. eBay hatte darauf zunächst den Account des Klägers gesperrt und in einem zweiten Schritt die ordentliche Kündigung nachgeschoben.
Auch wenn die Sperrung als rechtlich problematisch angesehen wurde (weil eBay das Mitglied vorher nicht abgemahnt hatte), war der Rausschmiss (auf immer und ewig) rechtens, so das Kammergericht.
Anmerkung:
Die Zukunft wird zeigen, ob die Rechtsauffassung des Berliner Kammergerichts "immer und ewig" gelten wird. Immerhin entwickelt sich eBay zu einem Marktbetreiber, der wegen mangelnder Konkurrenz anderer (immer bedeutungsloser werdender) Mitbewerber beinahe schon ein Monopol hat.
Die Teilnahme der "Mitglieder" an diesem immer wichtiger werdenden Online-Markt wird auf lange Sicht kaum durch die eBay-eigenen AGB’s allein geregelt werden können. (So sehr nachvollziehbar ist, dass auch auf diesem Marktplatz ein paar Standards wie Anstand und Fairniß gelten müssen.) Da bedarf es der Normen, bei deren Formulierung der Gesetzgeber gefordert sein dürfte.
Zwar hat das Kammergericht festgestellt, dass hierzulande der Schmuckhandel (um den es hier ging) nicht marktbeherrschend über eBay abgewickelt wird. Gleichwohl wird der Handel auf diesem Marktplatz unter dem eBay-Dach immer wichtiger. Einen einzelnen Händler von einem Markt zu verbannen, ihn bildlich gesprochen in den Regen zu stellen, kann (das gilt zumindest für den Profi-Händler) existenzbedrohend sein.
Tipps, Tipps, Tipps:
Anbieter und Käufer sollten sich jede negative Bewertung, die sie aus (berechtigtem Ärger) spontan abgeben wollen, drei mal überlegen. In der Regel folgt einer Negativbewertung bei eBay die Retourkutsche durch den öffentlich Gescholtenen oder Bloßgestellten. Ergebnis: Eine strahlende Weste bekommt einen Fleck, den man nicht wieder entfernen kann. (Gegen Negativ-Bewertungen bei eBay mit Rechtsmitteln vorzugehen. ist in vielen Fällen so gut wie aussichtslos.) Sich gar in einen Bewertungskrieg mit einem anderen eBay-Mitglied einzulassen, ist geradezu töricht. Ist doch die Sperrung des Accounts durch eBay auch bestimmt durch die Anzahl der Negativ-Bewertungen, die ein Mitglied auf seinem Bewertungskonto vorweist.
Gegen die (meist zeitlich begrenzte) Sperrung eines Accounts gerichtlich vorzugehen, ist auch nicht angezeigt. Wie das Gericht festgestellt hat, kann eBay ohne Weiteres eine ordentliche Kündigung "nachschieben". Eine solche Kündigung kann Ewigkeitscharakter haben.
Sinnvoller scheint es zu sein, kleine Brötchen zu backen und eBay um Aufhebung der Sperre zu bitten. Zwar verlangt eBay in einem solchen "Gnade-vor-Recht-Verfahren" meist eine Erklärung, die an längst vergessen geglaubte Kindergarten-Regeln erinnert, Motto: "Ich verspreche, ich tue so etwas nie mehr wieder, ich will auch nie mehr böse sein ..". Eine solche Erklärung abzugeben, erscheint gleichwohl hinnehmbar, wenn man auf den Handel auf eBays Markt existentiell angewiesen ist.
Völlig abzuraten ist von Versuchen, die meist nur temporäre ausgesprochene eBay-Sperre trickreich zu umgehen, indem man die Ehefrau, die Kinder oder gar Großeltern zum "Ersatz-Mitglied" macht. Fliegt die Chose auf, ist man bei eBay auf immer und ewig weg vom Fenster, wie der o.a. (der Entscheidung das Berliner Kammergerichts zugrunde liegende) Fall zeigt.
Stichworte: ebay, Mitgliedschaft, Kündigung eBay-Account
Autor: Matthias-Josef Zimmermann
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